„Was verdienen Sie aktuell?“ oder „Wie hoch war Ihr letztes Gehalt?“ – solche Fragen gehören seit Jahren zu vielen Vorstellungsgesprächen. Bewerber geraten dadurch schnell in eine ungünstige Verhandlungsposition: Wer bisher unterdurchschnittlich bezahlt wurde, nimmt dieses Gehaltsniveau möglicherweise zum nächsten Arbeitgeber mit.
Genau das soll sich ändern. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verbietet Arbeitgebern ausdrücklich, Bewerber nach ihrer bisherigen Gehaltsentwicklung zu fragen. In Deutschland gibt es dabei im August 2026 allerdings eine wichtige Besonderheit: Die Richtlinie ist noch nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden.
Das bedeutet: Aktuell besteht in Deutschland noch kein neues, allgemeines gesetzliches Verbot dieser Frage aufgrund der Entgelttransparenzrichtlinie. Sobald die EU-Vorgabe entsprechend umgesetzt ist, soll die Gehaltshistorie eines Bewerbers dagegen grundsätzlich tabu sein.
Altes Gehalt im Bewerbungsgespräch: Das Wichtigste
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Darf der Arbeitgeber im August 2026 nach meinem alten Gehalt fragen? | Es besteht derzeit noch kein allgemeines gesetzliches Verbot aus der neuen EU-Richtlinie |
| Soll sich das ändern? | Ja |
| Was verlangt die EU-Richtlinie? | Arbeitgeber dürfen nicht nach aktueller oder früherer Gehaltshistorie fragen |
| Ist die Richtlinie in Deutschland schon vollständig umgesetzt? | Nein |
| Darf der Arbeitgeber nach meiner Gehaltsvorstellung fragen? | Ja, das ist etwas anderes |
| Muss der Arbeitgeber künftig eine Gehaltsspanne nennen? | Bewerber sollen das Einstiegsgehalt oder eine Spanne erfahren |
| Muss die Gehaltsspanne in der Stellenanzeige stehen? | Nicht zwingend |
| Wann endete die EU-Umsetzungsfrist? | 7. Juni 2026 |
| Hat Deutschland diese Frist eingehalten? | Nein |
Die entscheidende Vorschrift findet sich in Artikel 5 der EU-Richtlinie 2023/970.
Was steht in der EU-Entgelttransparenzrichtlinie?
Artikel 5 Absatz 2 ist ungewöhnlich eindeutig. Danach dürfen Arbeitgeber Bewerber nicht nach deren Entgeltentwicklung in aktuellen oder früheren Beschäftigungsverhältnissen fragen.
Damit sollen beispielsweise Fragen wie diese künftig grundsätzlich verschwinden:
- „Was verdienen Sie derzeit?“
- „Wie hoch war Ihr letztes Jahresgehalt?“
- „Welchen Stundenlohn hatten Sie bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber?“
- „Wie hat sich Ihr Gehalt in den vergangenen fünf Jahren entwickelt?“
- „Wie hoch war Ihr letzter Bonus?“
Die EU geht sogar noch einen Schritt weiter. In den Erwägungsgründen der Richtlinie wird klargestellt, dass Arbeitgeber solche Informationen auch nicht aktiv auf anderem Weg beschaffen sollen.
Warum soll die Frage nach dem alten Gehalt verboten werden?
Der Gedanke dahinter ist einfach: Das bisherige Gehalt soll nicht darüber entscheiden, was eine Arbeitsleistung beim nächsten Arbeitgeber wert ist.
Angenommen, zwei Personen bewerben sich auf dieselbe Position:
| Bewerber | Bisheriges Gehalt | Für neue Stelle vorgesehener Wert |
| Bewerber A | 42.000 € | 55.000 € |
| Bewerber B | 52.000 € | 55.000 € |
Orientiert sich der Arbeitgeber stark am bisherigen Einkommen, könnte Bewerber A beispielsweise lediglich 48.000 Euro angeboten bekommen, während Bewerber B 55.000 Euro erhält – obwohl beide dieselbe oder gleichwertige Arbeit übernehmen.
Die EU-Richtlinie soll verhindern, dass bestehende Entgeltunterschiede über Arbeitgeberwechsel hinweg fortgeschrieben werden. Arbeitgeber sollen die Vergütung stattdessen anhand objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien bestimmen.
Gilt dieses Verbot in Deutschland schon?
Hier liegt aktuell der entscheidende Unterschied zwischen EU-Vorgabe und deutscher Rechtslage.
Deutschland hätte die Entgelttransparenzrichtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen müssen. Diese Frist wurde nicht eingehalten.
Die Bundesregierung erklärte bereits Ende Mai 2026, dass die Umsetzung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden könne. Noch am 16. Juli 2026 teilte sie gegenüber dem Deutschen Bundestag mit, dass das zuständige Ministerium weiterhin einzelne Fragen zur Umsetzung kläre und anschließend das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden solle.
Damit gilt am 19. August 2026:
Die neue ausdrückliche deutsche Verbotsregel für Fragen nach der Gehaltshistorie ist noch nicht in Kraft.
Das derzeitige deutsche Entgelttransparenzgesetz enthält diese neue Bewerberregel noch nicht.
Was ist der Unterschied zwischen altem Gehalt und Gehaltsvorstellung?
Dieser Punkt ist besonders wichtig.
Die EU-Richtlinie verbietet künftig die Frage nach der Gehaltshistorie. Sie verbietet einem Arbeitgeber aber nicht grundsätzlich, mit einem Bewerber über die Vergütung der neuen Position zu verhandeln.
Das sind zwei unterschiedliche Fragen:
Künftig problematisch:
„Was verdienen Sie momentan bei Ihrem Arbeitgeber?“
Davon zu unterscheiden:
„Welche Gehaltsvorstellung haben Sie für diese Position?“
Bei der zweiten Frage geht es nicht darum, was der Bewerber früher verdient hat, sondern welchen Lohn er für die neue Tätigkeit erwartet.
Auch künftig werden Gehaltsverhandlungen daher nicht verschwinden.
Allerdings soll sich deren Ausgangspunkt verändern: Bewerber haben nach Artikel 5 der Richtlinie das Recht, vor einer Gehaltsverhandlung das vorgesehene Einstiegsentgelt oder dessen Spanne zu erfahren.
Muss mir das Unternehmen künftig zuerst seine Gehaltsspanne nennen?
Die EU-Regelung soll genau für mehr Transparenz sorgen.
Bewerber sollen Informationen erhalten über:
- das vorgesehene Einstiegsgehalt oder
- die vorgesehene Gehaltsspanne und
- gegebenenfalls einschlägige tarifvertragliche Regelungen.
Diese Information muss rechtzeitig bereitgestellt werden, damit eine informierte Gehaltsverhandlung möglich ist. Sie kann beispielsweise in der Stellenanzeige oder vor dem Vorstellungsgespräch erfolgen.
Das verändert die bisher häufige Situation deutlich.
Statt:
Arbeitgeber: „Was haben Sie bisher verdient?“
soll die Ausgangslage künftig eher lauten:
Arbeitgeber: „Für diese Position liegt unsere Gehaltsspanne zwischen 50.000 und 58.000 Euro.“
Darauf aufbauend können beide Seiten verhandeln.
Was sage ich, wenn ich 2026 nach meinem aktuellen Gehalt gefragt werde?
Solange die neue Regel in Deutschland noch nicht umgesetzt ist, sollte man nicht vorschnell behaupten, die Frage sei bereits aufgrund der EU-Entgelttransparenzrichtlinie generell verboten.
Bewerber müssen ihr bisheriges Einkommen aber auch nicht freiwillig zum Mittelpunkt der Verhandlung machen.
Eine mögliche Antwort wäre beispielsweise:
„Ich würde meine bisherige Vergütung gern von der neuen Position trennen. Für mich ist entscheidend, welche Verantwortung die Stelle mit sich bringt und welche Gehaltsspanne Sie dafür vorgesehen haben.“
Oder konkreter:
„Für diese Position stelle ich mir aufgrund meiner Erfahrung ein Jahresgehalt von 58.000 Euro vor.“
Damit verschiebt sich die Diskussion weg vom alten Gehalt und hin zum Wert der neuen Tätigkeit.
Darf ich beim alten Gehalt einfach lügen?
Hier ist Vorsicht angebracht.
Es kursiert häufig die pauschale Aussage, Bewerber dürften bei der Frage nach dem bisherigen Gehalt grundsätzlich lügen. Für die derzeitige Rechtslage ist eine solche pauschale Empfehlung jedoch zu weitgehend.
Entscheidend können die Umstände des konkreten Bewerbungsverfahrens und die rechtliche Zulässigkeit einer gestellten Frage sein. Solange die neue ausdrückliche Regelung noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist, sollte man deshalb nicht davon ausgehen, dass jede Falschangabe zum vorherigen Einkommen automatisch folgenlos wäre.
Praktisch ist es ohnehin meist sinnvoller, die Frage höflich zurückzuweisen oder auf die eigene Gehaltsvorstellung für die neue Stelle umzulenken, statt eine falsche Zahl zu nennen.
Was ändert sich nach der deutschen Umsetzung?
Wenn Deutschland Artikel 5 der EU-Richtlinie entsprechend umsetzt, wird sich die Rollenverteilung im Bewerbungsprozess deutlich verschieben.
Künftig soll gelten:
Der Arbeitgeber informiert über das Gehalt der neuen Stelle – statt das Gehalt der alten Stelle abzufragen.
Das bedeutet im Kern:
- keine Frage nach dem aktuellen Einkommen,
- keine Frage nach früheren Gehältern,
- Information über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne,
- objektive und geschlechtsneutrale Kriterien für die Vergütung,
- transparentere Gehaltsverhandlungen.
Die genaue Ausgestaltung im deutschen Recht steht allerdings noch nicht endgültig fest. Die Bundesregierung teilte im Juli 2026 ausdrücklich mit, dass ein ressortabgestimmter Gesetzentwurf noch aussteht.
Die Frage nach dem alten Gehalt steht vor dem Aus
Im August 2026 besteht in Deutschland aufgrund der neuen EU-Entgelttransparenzrichtlinie noch kein bereits vollständig umgesetztes pauschales gesetzliches Verbot, Bewerber nach ihrem bisherigen Gehalt zu fragen.
Das wird sich jedoch ändern.
Artikel 5 der EU-Richtlinie ist eindeutig: Arbeitgeber sollen Bewerber künftig nicht mehr nach ihrer aktuellen oder früheren Gehaltshistorie fragen dürfen. Stattdessen müssen Bewerber Informationen über das vorgesehene Einstiegsgehalt beziehungsweise die Gehaltsspanne der neuen Position erhalten.
Deutschland hat die Umsetzungsfrist vom 7. Juni 2026 verpasst. Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist nach dem zuletzt offiziell veröffentlichten Stand noch in Vorbereitung.
Für Bewerber ist die Richtung trotzdem klar: Nicht das alte Gehalt soll darüber entscheiden, was sie im nächsten Job verdienen – sondern die neue Tätigkeit, Qualifikation und Verantwortung.
Stand: 19. August 2026
Quellen
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz, insbesondere Artikel 5
- Deutscher Bundestag – Stand der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie, 16. Juli 2026
- Bundesregierung – Regierungspressekonferenz vom 27. Mai 2026 zur verzögerten Umsetzung
- Gesetze im Internet – Aktuelles deutsches Entgelttransparenzgesetz