Donnerstag, 20. August 2026
Begleitetes Trinken unter 16: Was ändert sich 2026?
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Begleitetes Trinken unter 16: Was ändert sich 2026?

Ein Glas Wein beim Familienessen oder ein Bier im Restaurant: 14- und 15-Jährige dürfen in Deutschland derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen Alkohol in der Öffentlichkeit trinken, wenn ein Elternteil dabei ist. Diese als „begleitetes Trinken“ bekannte Ausnahme soll nun abgeschafft werden.

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 beschlossen, die entsprechende Ausnahme im Jugendschutzgesetz zu streichen. Künftig sollen Jugendliche unter 16 Jahren auch in Begleitung ihrer Eltern in Gaststätten und anderen öffentlichen Bereichen kein Bier, keinen Wein und keinen Sekt mehr erhalten oder trinken dürfen.

Wichtig ist allerdings: Am 19. August 2026 gilt das Verbot noch nicht. Der Bundestag muss über den Gesetzentwurf erst noch beraten. Das aktuell geltende Jugendschutzgesetz enthält die Ausnahme weiterhin.

Begleitetes Trinken 2026: Das Wichtigste

Frage Aktueller Stand Dürfen 14- und 15-Jährige Bier oder Wein trinken? In der Öffentlichkeit derzeit nur mit personensorgeberechtigter Begleitung Reicht irgendein Erwachsener als Begleitung? Nein Soll diese Ausnahme abgeschafft werden? Ja Hat das Kabinett zugestimmt? Ja, am 12. August 2026 Ist das Verbot bereits in Kraft? Nein Was soll künftig gelten? Bier, Wein und Sekt öffentlich erst ab 16 Darf hochprozentiger Alkohol unter 18 konsumiert oder gekauft werden? Nein Betrifft die Regel auch private Wohnungen? Das Jugendschutzgesetz regelt hier insbesondere Gaststätten, Verkaufsstellen und sonstige Öffentlichkeit

Was ist „begleitetes Trinken“ überhaupt?

Die derzeitige Regelung steht in § 9 Jugendschutzgesetz.

Grundsätzlich dürfen Bier, Wein, Schaumwein und entsprechende Mischgetränke in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Auch der Konsum darf ihnen dort nicht gestattet werden.

§ 9 Absatz 2 enthält bislang jedoch eine Ausnahme: Ist ein Jugendlicher von einer personensorgeberechtigten Person begleitet, gilt dieses Verbot für Bier, Wein und ähnliche Getränke nicht.

Dadurch dürfen beispielsweise 14- oder 15-Jährige bislang unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Elternteil im Restaurant ein Bier oder ein Glas Wein trinken.

Warum soll die Ausnahme abgeschafft werden?

Die Bundesregierung will die Sonderregelung nun streichen. Der entsprechende Vorschlag ist Teil des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe. Das Bundesfamilienministerium hatte den zugrunde liegenden Reformprozess bereits im Frühjahr 2026 angestoßen.

Im Kabinettsentwurf wird die bisherige Ausnahme kritisch bewertet, weil sie nach Auffassung der Bundesregierung den Schutz junger Menschen vor gesundheitlichen und sozialen Folgen von Alkoholkonsum schwächt und den Zielen einer stärkeren Suchtprävention widerspricht.

Auch mehrere Bundesländer hatten sich zuvor für ein Ende des begleiteten Trinkens ausgesprochen. Mecklenburg-Vorpommern hatte gemeinsam mit weiteren Ländern bereits 2025 eine entsprechende Initiative unterstützt.

Was soll künftig für 14- und 15-Jährige gelten?

Wird die geplante Änderung verabschiedet, fällt § 9 Absatz 2 JuSchG weg.

Dann gilt für 14- und 15-Jährige in der Öffentlichkeit unabhängig davon, ob die Eltern dabei sind:

  • kein Bier,
  • kein Wein,
  • kein Sekt,
  • keine weinähnlichen Getränke und
  • keine entsprechenden Mischgetränke.

Die Altersgrenze von 16 Jahren würde damit ohne die bisherige Eltern-Ausnahme gelten.

Für hochprozentigen Alkohol ändert sich dagegen nichts Grundsätzliches. Andere alkoholische Getränke wie Spirituosen sowie Lebensmittel mit entsprechenden Alkoholmengen dürfen Jugendlichen ohnehin nicht zugänglich gemacht werden; hierfür gilt weiterhin die Grenze von 18 Jahren.

Reicht bislang jeder Erwachsene als Begleitung?

Nein. Auch nach der derzeitigen Rechtslage reicht es nicht, wenn irgendeine volljährige Person dabei ist.

Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer personensorgeberechtigten Person. Das sind typischerweise die Eltern beziehungsweise Personen, denen tatsächlich die Personensorge zusteht.

Der 20-jährige Bruder, eine ältere Freundin oder ein Bekannter machen das begleitete Trinken für einen 15-Jährigen also nicht automatisch zulässig.

Das ist auch heute schon ein wichtiger Unterschied.

Gilt das Verbot auch zu Hause?

§ 9 Jugendschutzgesetz bezieht sich auf die Abgabe und den Konsum von Alkohol in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit.

Die geplante Streichung des begleiteten Trinkens ändert daher zunächst diese öffentlich-rechtliche Jugendschutzregel.

Das bedeutet nicht, dass das Jugendschutzgesetz mit derselben Vorschrift unmittelbar jede Situation innerhalb einer rein privaten Wohnung regelt.

Eltern sollten daraus allerdings nicht den Umkehrschluss ziehen, Alkoholkonsum bei Jugendlichen sei zu Hause gesundheitlich unproblematisch. Die politische Begründung für die Reform zielt gerade darauf, den frühen Einstieg in den Alkoholkonsum nicht zusätzlich zu normalisieren.

Ist das Verbot seit August 2026 schon gültig?

Nein.

Das ist aktuell der wichtigste Punkt, weil einige Schlagzeilen den Eindruck erwecken können, das begleitete Trinken sei bereits abgeschafft.

Das Bundeskabinett hat die Änderung am 12. August 2026 beschlossen. Damit liegt jedoch zunächst ein Kabinettsentwurf vor. Als nächster Schritt muss sich der Bundestag mit der Gesetzesänderung befassen.

Im aktuell veröffentlichten § 9 Jugendschutzgesetz steht die Ausnahme für Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person weiterhin ausdrücklich in Absatz 2.

Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und dem vorgesehenen Inkrafttreten gilt die neue Altersregel verbindlich.

Welche Altersgrenzen gelten aktuell für Alkohol?

Solange die geplante Änderung noch nicht in Kraft ist, lässt sich die Rechtslage vereinfacht so darstellen:

Alter Bier, Wein, Sekt in der Öffentlichkeit Spirituosen
unter 14 Nein Nein
14–15 Nur unter den Voraussetzungen der Eltern-Ausnahme Nein
16–17 Ja Nein
ab 18 Ja Ja

Nach der geplanten Reform würde die Sonderregel für 14- und 15-Jährige entfallen.

Dann wäre die Übersicht einfacher:

Bier, Wein und Sekt ab 16 – Spirituosen ab 18.

Können Eltern dann im Restaurant trotzdem Alkohol bestellen und weitergeben?

Nach Inkrafttreten der geplanten Änderung wäre genau diese bisherige Ausnahme nicht mehr möglich.

Das Jugendschutzgesetz richtet sich bei solchen Verstößen insbesondere auch an Veranstalter und Gewerbetreibende. Nach § 28 JuSchG kann es eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Alkohol an Kinder oder Jugendliche abgegeben oder ihnen der Konsum gestattet wird.

Restaurants, Bars, Volksfeste und andere Betriebe müssten sich deshalb künftig bei Bier, Wein und Sekt konsequent an die Altersgrenze von 16 Jahren halten – auch wenn Mutter oder Vater daneben sitzen.

Fazit: Die Eltern-Ausnahme steht vor dem Ende

Das sogenannte begleitete Trinken für 14- und 15-Jährige soll in Deutschland abgeschafft werden. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 beschlossen, die bisherige Ausnahme in § 9 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes zu streichen.

Damit soll künftig eine klarere Regel gelten: Bier, Wein und Sekt in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren – unabhängig davon, ob die Eltern anwesend sind.

Aktuell ist die Reform jedoch noch nicht in Kraft. Am 19. August 2026 erlaubt das geltende Jugendschutzgesetz 14- und 15-Jährigen den Konsum bestimmter alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit weiterhin, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person erfüllt sind.

Wer also liest, dass das „begleitete Trinken seit August 2026 verboten“ sei, sollte genau unterscheiden: Das Kabinett hat das Verbot beschlossen – Gesetz ist die Änderung bislang noch nicht.

Stand: 19. August 2026

Quellen

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