Donnerstag, 20. August 2026
Muss das Gehalt 2026 in der Stellenanzeige stehen?
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Muss das Gehalt 2026 in der Stellenanzeige stehen?

Gehalt: 45.000 bis 55.000 Euro pro Jahr“ – solche Angaben könnten in Stellenanzeigen künftig wesentlich häufiger werden. Hintergrund ist die neue EU-Entgelttransparenzrichtlinie, mit der Bewerber schon vor einer Gehaltsverhandlung erfahren sollen, welches Einstiegsgehalt oder welche Gehaltsspanne für eine Position vorgesehen ist.

Doch anders als häufig behauptet, gilt in Deutschland im August 2026 noch keine allgemeine gesetzliche Pflicht, das Gehalt direkt in jede Stellenanzeige zu schreiben. Deutschland hat die EU-Richtlinie bislang noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesregierung bestätigte im Juli 2026, dass einzelne Fragen zur Umsetzung noch geklärt werden und das Gesetzgebungsverfahren anschließend eingeleitet werden soll.

Und selbst die EU-Richtlinie verlangt nicht zwingend, dass die Gehaltsspanne bereits in der Stellenanzeige steht. Arbeitgeber müssen Bewerbern die Information rechtzeitig vor der Gehaltsverhandlung zur Verfügung stellen – die Stellenanzeige ist nur eine mögliche Variante.

Gehalt in Stellenanzeigen 2026: Das Wichtigste

Frage Stand August 2026
Muss in Deutschland jede Stellenanzeige ein Gehalt enthalten? Nein
Gibt es eine neue EU-Regelung? Ja
Wann endete die EU-Umsetzungsfrist? 7. Juni 2026
Hat Deutschland sie bereits vollständig umgesetzt? Nein
Was verlangt die EU-Richtlinie? Information über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne
Muss diese zwingend in der Stellenanzeige stehen? Nein
Wann muss der Bewerber sie spätestens erfahren? Rechtzeitig vor der Gehaltsverhandlung
Darf nach dem bisherigen Gehalt gefragt werden? Nach Umsetzung der Richtlinie grundsätzlich nein
Gilt die Regel nur für große Unternehmen? Die Vorgaben für Bewerber sind grundsätzlich nicht auf Großunternehmen beschränkt
Gibt es bereits ein deutsches Entgelttransparenzgesetz? Ja, aber mit anderen und bislang engeren Regelungen

Was verlangt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie?

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz.

Artikel 5 sieht vor, dass Bewerber vom künftigen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten müssen. Die Höhe muss auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Falls ein einschlägiger Tarifvertrag gilt, sollen Bewerber außerdem über die entsprechenden Tarifbestimmungen informiert werden.

Ziel ist, dass Bewerber nicht vollkommen im Dunkeln in eine Gehaltsverhandlung gehen.

Statt:

„Welche Gehaltsvorstellung haben Sie?“

soll bereits vorher klar sein, welchen finanziellen Rahmen der Arbeitgeber für die Stelle vorgesehen hat.

Muss die Gehaltsspanne direkt in der Stellenanzeige stehen?

Nein – zumindest verlangt die EU-Richtlinie das nicht zwingend.

Artikel 5 nennt mehrere Möglichkeiten. Die Gehaltsinformation kann beispielsweise

  • in der veröffentlichten Stellenanzeige,
  • vor dem Vorstellungsgespräch oder
  • auf andere geeignete Weise

bereitgestellt werden, solange eine informierte und transparente Gehaltsverhandlung möglich ist.

Eine Stellenanzeige könnte also künftig beispielsweise so aussehen:

Marketing Manager (m/w/d)
Jahresgehalt: 48.000–58.000 Euro brutto

Aber auch eine andere Lösung wäre nach den Mindestvorgaben der Richtlinie denkbar, etwa wenn der Arbeitgeber die Gehaltsspanne vor dem Vorstellungsgespräch verbindlich mitteilt.

Die häufig verwendete Schlagzeile „Ab 2026 muss das Gehalt in jeder Stellenanzeige stehen“ ist deshalb zu pauschal.

Gilt diese Pflicht in Deutschland schon?

Nach aktuellem Stand vom 19. August 2026 noch nicht in der vorgesehenen Form.

Die EU-Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie grundsätzlich bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat diese Frist nicht eingehalten. Bereits am 27. Mai 2026 erklärte die Bundesregierung offiziell, dass die Umsetzungsfrist Anfang Juni nicht gehalten werden könne.

Auch in einer im Juli veröffentlichten Antwort der Bundesregierung hieß es weiterhin, das zuständige Bundesministerium habe die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf getroffen und kläre noch einzelne Fragen. Erst danach solle das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden.

Für private Arbeitgeber bedeutet das: Die EU-Richtlinie hat die deutschen Regelungen nicht einfach automatisch durch einen fertigen neuen Paragraphen ersetzt.

Unternehmen sollten die Entwicklung dennoch aufmerksam verfolgen, da die nationale Umsetzung weiterhin bevorsteht.

Was gilt aktuell nach dem deutschen Entgelttransparenzgesetz?

Deutschland besitzt bereits seit 2017 ein Entgelttransparenzgesetz.

Es verfolgt das Ziel, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu fördern. Das bestehende Gesetz enthält beispielsweise einen individuellen Auskunftsanspruch über Vergleichsentgelte. Dieser gilt nach aktueller Rechtslage allerdings grundsätzlich nur für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber.

Eine allgemeine Vorschrift nach dem Muster

„Jede Stellenanzeige muss eine konkrete Gehaltsspanne nennen“

enthält das derzeit geltende Entgelttransparenzgesetz dagegen nicht.

Genau hier wird die kommende Umsetzung der EU-Richtlinie erhebliche Änderungen bringen.

Darf der Arbeitgeber künftig nach meinem alten Gehalt fragen?

Ein weiterer wichtiger Punkt der EU-Richtlinie betrifft die bisherige Gehaltshistorie.

Nach Artikel 5 Absatz 2 dürfen Arbeitgeber Bewerber künftig nicht nach ihrem derzeitigen oder früheren Gehalt fragen.

Die Idee dahinter ist nachvollziehbar: Ein möglicherweise zu niedriges Gehalt aus einem früheren Arbeitsverhältnis soll nicht dauerhaft die Grundlage für die Bezahlung im nächsten Job bilden.

Statt Fragen wie:

„Was verdienen Sie aktuell?“

soll stärker entscheidend sein, welchen objektiven Wert die ausgeschriebene Position besitzt.

Welche Arbeitgeber betrifft die neue Regel?

Die Informationspflicht gegenüber Bewerbern aus Artikel 5 der Richtlinie ist grundsätzlich nicht auf Konzerne mit Hunderten Mitarbeitern beschränkt.

Davon zu unterscheiden sind die umfangreicheren Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Lohngefälle.

Hier sieht die Richtlinie unterschiedliche Fristen nach Unternehmensgröße vor:

Unternehmensgröße Vorgesehene EU-Berichtspflicht
ab 250 Beschäftigten ab 7. Juni 2027 jährlich
150–249 Beschäftigte ab 7. Juni 2027 alle 3 Jahre
100–149 Beschäftigte ab 7. Juni 2031 alle 3 Jahre
unter 100 Beschäftigte keine allgemeine EU-Berichtspflicht, Mitgliedstaaten können weitergehen

Diese Berichtspflichten sind also nicht dasselbe wie die Gehaltsinformation für Bewerber.

Muss der Arbeitgeber eine exakte Summe nennen?

Nein. Die EU-Richtlinie erlaubt ausdrücklich entweder ein Einstiegsentgelt oder eine Gehaltsspanne.

Ein Arbeitgeber könnte also beispielsweise angeben:

42.000–50.000 Euro brutto pro Jahr

statt sich bereits vor dem Bewerbungsprozess auf exakt 46.500 Euro festzulegen.

Die Spanne muss allerdings auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen.

Denkbare Kriterien sind beispielsweise:

  • Berufserfahrung,
  • Qualifikation,
  • Verantwortung,
  • fachliche Kenntnisse,
  • tarifliche Eingruppierung oder
  • Anforderungen der konkreten Position.

Damit soll verhindert werden, dass die Bezahlung allein davon abhängt, wie aggressiv ein Bewerber verhandelt.

Was bedeutet das für Bewerber 2026?

Wer sich aktuell in Deutschland auf eine Stelle bewirbt und in der Anzeige keine Gehaltsangabe findet, kann allein daraus nicht automatisch schließen, dass die Stellenanzeige rechtswidrig ist.

Die deutsche Umsetzung der neuen EU-Regeln ist am 19. August 2026 noch nicht abgeschlossen.

Gleichzeitig zeichnet sich klar ab, wohin die Entwicklung geht: Bewerber sollen künftig vor der eigentlichen Gehaltsverhandlung wissen, welches Einstiegsgehalt oder welche Gehaltsspanne vorgesehen ist.

Unternehmen können diese Transparenz natürlich schon heute freiwillig herstellen.

Fazit: Keine allgemeine Gehaltspflicht in Stellenanzeigen – noch nicht

Nein, Arbeitgeber in Deutschland müssen im August 2026 nicht pauschal in jede Stellenanzeige ein Gehalt oder eine Gehaltsspanne schreiben.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht zwar deutlich mehr Gehaltstransparenz für Bewerber vor. Sie verlangt aber selbst nicht zwingend die Veröffentlichung des Gehalts direkt in der Anzeige. Entscheidend ist, dass die Information über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne rechtzeitig vor der Gehaltsverhandlung bereitsteht.

Deutschland hätte die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 umsetzen müssen, hat diese Frist jedoch verpasst. Die nationale Gesetzgebung befindet sich weiterhin in Vorbereitung.

Die oftmals gelesene Aussage „Seit Juni 2026 ist die Gehaltsangabe in jeder deutschen Stellenanzeige Pflicht“ ist daher falsch.

Was aber bereits feststeht: Die Zeiten, in denen Bewerber erst ganz am Ende eines Bewerbungsprozesses erfahren, welchen Gehaltsrahmen ein Unternehmen überhaupt vorsieht, sollen mit der Umsetzung der EU-Richtlinie weitgehend vorbei sein.

Stand: 19. August 2026

Quellen

Gamble24

Gamble24

Autor:in bei Rategeber24

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