KI-generierte Bilder sind inzwischen auf Webseiten, Instagram, Facebook, LinkedIn und in Online-Shops alltäglich. Seit dem 2. August 2026 gelten jedoch neue Transparenzpflichten des europäischen AI Acts. Das führt zu einer naheliegenden Frage: Muss jetzt jedes mit künstlicher Intelligenz erzeugte Bild sichtbar als „KI-generiert“ gekennzeichnet werden?
Die kurze Antwort lautet: Nein. Eine pauschale sichtbare Kennzeichnungspflicht für jedes KI-Bild gibt es nicht. Entscheidend ist unter anderem, wer das KI-System nutzt, ob die Verwendung privat oder beruflich erfolgt und ob das Bild als sogenannter Deepfake einzustufen ist.
Gleichzeitig müssen Anbieter generativer KI-Systeme ihre erzeugten Inhalte grundsätzlich technisch so kennzeichnen, dass diese als KI-generiert oder manipuliert erkannt werden können.
KI-Bilder kennzeichnen: Das Wichtigste auf einen Blick
| Situation | Sichtbare Kennzeichnung nach Art. 50 AI Act? |
|---|---|
| Privates KI-Bild nur für persönliche Zwecke | grundsätzlich nein |
| Privat erstellter Deepfake auf Social Media | AI Act greift bei rein persönlicher, nicht beruflicher Tätigkeit grundsätzlich nicht |
| KI-Fantasiebild auf Unternehmenswebseite | nicht automatisch allein wegen KI-Erstellung |
| Realistisch wirkender KI-Deepfake im beruflichen Einsatz | ja |
| KI-Bild als offensichtlich kreatives oder fiktionales Werk | erleichterte Offenlegung möglich |
| KI-Anbieter erzeugt Bilder | technische, maschinenlesbare Kennzeichnung grundsätzlich erforderlich |
| KI-Bild wurde vor 2. August 2026 erstellt | keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 |
| Normale KI-Bildbearbeitung ohne wesentliche Veränderung | kann von der technischen Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein |
Die konkreten Vorgaben ergeben sich vor allem aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung und den im Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Kommission.
Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte?
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des AI Acts gelten seit dem 2. August 2026.
Davon betroffen sind unter anderem:
- generative KI-Systeme,
- Chatbots und andere interaktive KI-Systeme,
- KI-generierte Texte,
- KI-generierte Bilder,
- KI-generierte Videos und Audiodateien,
- Deepfakes,
- Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme.
Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen Anbieter und Betreiber eines KI-Systems.
Anbieter wie Entwickler generativer KI-Systeme haben andere Pflichten als beispielsweise ein Unternehmen, das mit einem solchen System ein Werbebild erstellt.
Muss jedes KI-Bild sichtbar mit „KI-generiert“ gekennzeichnet werden?
Nein.
Das ist einer der häufigsten Irrtümer rund um den neuen AI Act.
Anbieter generativer KI-Systeme müssen dafür sorgen, dass erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte grundsätzlich mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung versehen werden und technisch als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auf jedem KI-Bild für den Betrachter sichtbar der Hinweis „Dieses Bild wurde mit KI erstellt“ stehen muss.
Für Nutzer beziehungsweise Betreiber wird die sichtbare Offenlegung insbesondere dann relevant, wenn das erzeugte Bild als Deepfake einzustufen ist.
Was gilt als Deepfake?
Der AI Act definiert Deepfakes nicht einfach als jedes realistisch aussehende KI-Bild.
Gemeint sind KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und beim Betrachter fälschlicherweise den Eindruck erwecken können, authentisch oder wahr zu sein.
Typische Beispiele wären:
- ein KI-Bild, das eine reale Person bei einem Ereignis zeigt, das nie stattgefunden hat;
- ein täuschend echtes KI-Foto eines angeblichen Unfalls;
- ein manipuliertes Video eines Politikers;
- eine künstlich erzeugte Aufnahme eines realen Unternehmenschefs;
- ein KI-generiertes Bild eines angeblich realen Ereignisses.
Unternehmen und andere berufliche Nutzer müssen solche Deepfakes grundsätzlich klar als künstlich erzeugt oder manipuliert offenlegen.
Ein rein fantastisches Bild eines Drachen, eines erfundenen Planeten oder einer offensichtlich künstlichen Comicfigur ist dagegen nicht automatisch ein Deepfake.
Was gilt für private Nutzer?
Für Privatpersonen gibt es eine besonders wichtige Ausnahme.
Nach den aktuellen Leitlinien der Europäischen Kommission gilt eine natürliche Person nicht als Betreiber im Sinne des AI Acts, wenn sie ein KI-System ausschließlich für persönliche und nicht berufliche Tätigkeiten verwendet.
Die Kommission nennt sogar ausdrücklich das Beispiel einer Privatperson, die mit KI einen Deepfake erstellt und ihn über soziale Medien verbreitet. Erfolgt dies tatsächlich ausschließlich persönlich und nicht beruflich, fällt diese Nutzung nach den Leitlinien grundsätzlich nicht unter die entsprechenden Betreiberpflichten des AI Acts.
Das ändert sich jedoch, sobald die Nutzung einen beruflichen oder wirtschaftlichen Charakter bekommt.
Das kann beispielsweise der Fall sein bei:
- gewerblich betriebenen Social-Media-Kanälen,
- Influencern,
- Unternehmensaccounts,
- Werbung,
- Online-Shops,
- beruflich betriebenen Blogs oder Webseiten,
- regelmäßig wirtschaftlich genutztem Content.
Dabei bedeutet die Ausnahme vom AI Act allerdings nicht, dass Privatpersonen mit KI-Bildern alles dürfen. Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Urheberrecht und andere gesetzliche Vorschriften können unabhängig davon weiterhin relevant sein.
Müssen Unternehmen KI-Bilder kennzeichnen?
Auch für Unternehmen gilt nicht die einfache Regel:
„KI benutzt = Kennzeichnung erforderlich.“
Ein Unternehmen, das beispielsweise ein offensichtlich künstliches KI-Hintergrundbild für eine Webseite erstellt, muss dieses nicht allein deshalb sichtbar mit einem KI-Hinweis versehen.
Anders sieht es aus, wenn ein Unternehmen einen realistisch wirkenden Deepfake veröffentlicht.
Wird beispielsweise eine real existierende Person künstlich in eine Situation gesetzt und könnte ein durchschnittlicher Betrachter das Bild für eine echte Aufnahme halten, greift grundsätzlich die Offenlegungspflicht.
Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen, wenn Personen dem Inhalt erstmals ausgesetzt sind. Nach den Leitlinien soll sie klar und wahrnehmbar sein.
Was gilt für kreative und künstlerische KI-Bilder?
Der Gesetzgeber berücksichtigt ausdrücklich kreative, satirische und fiktionale Inhalte.
Ist ein Deepfake Bestandteil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks, muss zwar weiterhin auf den künstlich erzeugten oder manipulierten Inhalt hingewiesen werden.
Die Offenlegung darf aber so gestaltet werden, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht unnötig beeinträchtigt.
Ein Hinweis könnte beispielsweise im Begleittext, in der Bildbeschreibung oder an einer geeigneten anderen Stelle erfolgen.
Was ist mit Photoshop und KI-Bildbearbeitung?
Nicht jede KI-gestützte Veränderung eines Bildes fällt automatisch unter dieselben Pflichten.
Der AI Act sieht eine Ausnahme für KI-Systeme vor, die lediglich eine unterstützende Funktion bei einer Standardbearbeitung übernehmen und den Inhalt oder seine Bedeutung nicht wesentlich verändern.
Dazu können – abhängig vom konkreten Einsatz – beispielsweise technische Verbesserungen oder kleinere Bearbeitungsschritte gehören.
Entscheidend ist, ob durch die KI tatsächlich neuer synthetischer Inhalt entsteht beziehungsweise der ursprüngliche Inhalt wesentlich verändert wird.
Müssen ältere KI-Bilder nachträglich gekennzeichnet werden?
Nein.
Nach den aktuellen Erläuterungen der Europäischen Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, nicht rückwirkend aufgrund von Artikel 50 gekennzeichnet werden.
Die Kommission empfiehlt eine freiwillige Kennzeichnung entsprechender Inhalte zwar, eine allgemeine rückwirkende Verpflichtung besteht nach diesen Vorschriften jedoch nicht.
Für bestimmte KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, besteht außerdem hinsichtlich der technischen Kennzeichnungspflichten eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Wie kann ein KI-Bild sinnvoll gekennzeichnet werden?
Wenn eine sichtbare Offenlegung erforderlich ist oder freiwillig erfolgen soll, muss daraus verständlich hervorgehen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde.
Mögliche Formulierungen sind beispielsweise:
- „Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt.“
- „KI-generierte Illustration.“
- „Dieses Bild wurde mithilfe von KI erzeugt.“
- „KI-generierte beziehungsweise manipulierte Darstellung.“
- „Symbolbild – mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.“
Bei einem Deepfake reicht es nach den Leitlinien grundsätzlich nicht aus, sich ausschließlich auf unsichtbare Metadaten oder eine technische Markierung des KI-Anbieters zu verlassen. Die Offenlegung muss für die betroffenen Personen wahrnehmbar sein.
Nicht jedes KI-Bild braucht einen sichtbaren Hinweis
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzregeln des europäischen AI Acts. Daraus folgt jedoch keine pauschale Pflicht, jedes KI-generierte Bild sichtbar zu kennzeichnen.
Besonders relevant ist die Kennzeichnungspflicht für berufliche oder gewerbliche Nutzer, wenn KI realistisch wirkende Deepfakes erzeugt oder manipuliert.
Rein persönliche, nicht berufliche KI-Nutzung durch Privatpersonen fällt grundsätzlich nicht unter die Betreiberpflichten des AI Acts. Anbieter generativer KI-Systeme wiederum müssen KI-generierte Inhalte in vielen Fällen technisch und maschinenlesbar kennzeichnen.
Wer KI-Bilder geschäftlich veröffentlicht, sollte deshalb nicht nur fragen, ob KI verwendet wurde, sondern vor allem: Könnte ein Betrachter das Bild fälschlicherweise für eine authentische Darstellung einer realen Person, eines realen Ortes oder Ereignisses halten?
Dann wird die Kennzeichnung besonders wichtig.
Stand: 19. August 2026