Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, kann überschüssigen Solarstrom seit Juni 2026 unter neuen gesetzlichen Voraussetzungen über das öffentliche Stromnetz mit Nachbarn teilen oder an sie verkaufen. Das sogenannte Energy Sharing soll es ermöglichen, lokal erzeugten Strom direkt zwischen Haushalten, Freunden, Nachbarn und bestimmten Unternehmen zu nutzen.
Die neue Regelung ist vor allem für PV-Besitzer interessant, die einen Teil ihrer Produktion bislang ins Netz einspeisen. Statt den Strom ausschließlich dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen, kann ein Preis mit den teilnehmenden Nachbarn vereinbart werden – theoretisch sogar 0 Cent pro Kilowattstunde.
Ganz so einfach wie „Verlängerungskabel zum Nachbarhaus“ funktioniert Energy Sharing allerdings nicht. Es braucht unter anderem geeignete Stromzähler, Verträge und eine energiewirtschaftliche Abwicklung.
Solarstrom an Nachbarn verkaufen: Das Wichtigste
| Frage | Antwort | Ist Energy Sharing in Deutschland erlaubt? | Ja, seit 1. Juni 2026 | Darf ich Solarstrom an meinen Nachbarn verkaufen? | Ja, unter den Voraussetzungen des § 42c EnWG | Muss der Nachbar direkt nebenan wohnen? | Nicht zwingend | Darf das öffentliche Stromnetz genutzt werden? | Ja, genau das ist der Kern des Energy Sharing | Braucht man Smart Meter? | In der Praxis grundsätzlich ja bzw. eine viertelstündliche Messung | Kann ich den Preis selbst festlegen? | Ja | Darf der Strom kostenlos geteilt werden? | Ja, auch 0 Cent/kWh sind möglich | Braucht der Nachbar noch einen Stromanbieter? | Ja | Fallen weiterhin Netzentgelte an? | Ja | Gibt es für Sharing-Strom die normale Einspeisevergütung? | Nein | Kann ein Dienstleister die Abwicklung übernehmen? | Ja |
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Rechtsgrundlage ist § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Was ist Energy Sharing überhaupt?
Beim Energy Sharing wird Strom aus einer erneuerbaren Energieanlage nicht nur selbst verbraucht oder klassisch ins Netz eingespeist.
Stattdessen wird beispielsweise überschüssiger Solarstrom eines Einfamilienhauses über das öffentliche Verteilnetz einem anderen Haushalt zugerechnet und geliefert. Die Bundesnetzagentur unterscheidet dabei unter anderem zwischen dem Anlagenbetreiber als „Sharing-Lieferant“ und dem teilnehmenden Verbraucher als „Sharing-Abnehmer“.
Ein einfaches Beispiel:
Familie Müller besitzt eine Photovoltaikanlage. Tagsüber produziert diese deutlich mehr Strom, als die Familie selbst benötigt.
Der Nachbar besitzt keine PV-Anlage.
Beide vereinbaren Energy Sharing. Ein Teil des überschüssigen Stroms wird über das öffentliche Netz dem Verbrauch des Nachbarn zugeordnet. Für diese Strommenge zahlt der Nachbar den vereinbarten Preis an Familie Müller.
Seit wann darf ich Solarstrom an Nachbarn verkaufen?
Netzbetreiber müssen Energy Sharing seit dem 1. Juni 2026 innerhalb ihres eigenen Bilanzierungsgebiets ermöglichen.
Ab dem 1. Juni 2028 soll die gemeinsame Nutzung zusätzlich über das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers möglich werden, sofern dieser sich in derselben Regelzone befindet.
Damit ist Energy Sharing nicht zwingend auf zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke beschränkt.
Entscheidend ist zunächst vielmehr, dass Erzeugungsanlage und Verbrauchsstellen innerhalb des gesetzlich zulässigen Netzgebiets liegen.
Kann ich den Strompreis für meinen Nachbarn selbst bestimmen?
Ja.
Anlagenbetreiber und Abnehmer müssen einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung schließen. Darin wird unter anderem festgelegt:
- welcher Anteil des erzeugten Stroms genutzt werden darf,
- wie die Strommengen auf verschiedene Teilnehmer aufgeteilt werden und
- welcher Preis pro Kilowattstunde gezahlt wird.
Der Preis darf ausdrücklich auch 0 Cent pro Kilowattstunde betragen. Strom kann innerhalb einer Familie oder Nachbarschaft also grundsätzlich auch unentgeltlich geteilt werden.
Damit entsteht theoretisch Spielraum für ein Modell, von dem beide Seiten profitieren.
Liegt beispielsweise die wirtschaftliche Alternative des Anlagenbetreibers unter dem normalen Haushaltsstrompreis des Nachbarn, kann ein Preis dazwischen für beide attraktiv sein.
Brauche ich für Energy Sharing einen Smart Meter?
Für Energy Sharing müssen Erzeugung und Verbrauch viertelstundengenau gemessen und bilanziert werden.
§ 42c EnWG schreibt dafür eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung vor. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass dafür in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem – also ein Smart Meter – erforderlich ist.
Das ist notwendig, weil der Solarstrom nicht einfach rechnerisch über einen Monat verteilt werden kann.
Entscheidend ist, wann der Strom tatsächlich erzeugt und wann er verbraucht wurde.
Produziert die PV-Anlage beispielsweise um 13:00 Uhr Strom und verbraucht der Nachbar zu diesem Zeitpunkt Energie, kann ihm entsprechend seines vereinbarten Anteils Solarstrom zugeordnet werden.
Braucht mein Nachbar weiterhin einen normalen Stromvertrag?
Ja.
Energy Sharing ersetzt normalerweise keinen vollständigen Stromliefervertrag.
Eine Photovoltaikanlage produziert schließlich nachts keinen Strom und an einem bewölkten Wintertag deutlich weniger als an einem sonnigen Sommertag.
Der Sharing-Abnehmer benötigt deshalb zwei Versorgungsbestandteile:
- einen Vertrag für den gemeinsam genutzten Solarstrom und
- einen Vertrag mit einem normalen Stromanbieter für den Reststrom.
Der Verbraucher darf seinen Reststromlieferanten frei wählen. Der Energy-Sharing-Vertrag darf diese Wahl nicht einschränken.
Die Bundesnetzagentur weist allerdings auf einen möglichen Nachteil hin: Weil der normale Stromanbieter nur noch den schwankenden Restbedarf liefern muss, können entsprechende Tarife teilweise teurer sein oder nicht von jedem Anbieter angeboten werden.
Fallen beim Solarstrom vom Nachbarn Netzentgelte an?
Ja – und das ist ein wichtiger Unterschied zum direkten Eigenverbrauch.
Der Strom wird beim Energy Sharing über das öffentliche Stromnetz transportiert. Deshalb fallen für den Netzbezug grundsätzlich weiterhin die üblichen Netzentgelte und Umlagen an.
Energy Sharing bedeutet also nicht:
Solarstrompreis + keinerlei weitere Kosten.
Ob sich das Modell finanziell lohnt, hängt unter anderem ab von:
- dem vereinbarten Strompreis,
- der Höhe der Netzentgelte und Umlagen,
- den Kosten für Messung und Abrechnung,
- möglichen Dienstleisterkosten,
- dem Preis des Reststromtarifs und
- der Menge an Solarstrom, die zeitgleich tatsächlich genutzt werden kann.
Die Verbraucherzentrale sieht dennoch Potenzial, weil Anlagenbetreiber für ihren Strom unter passenden Bedingungen mehr erzielen können und Nachbarn zugleich günstigeren lokalen Strom erhalten können.
Bekomme ich zusätzlich die normale Einspeisevergütung?
Für Strom aus einer Anlage, die im Energy Sharing genutzt wird, kann nach Angaben der Bundesnetzagentur nicht gleichzeitig die klassische EEG-Einspeisevergütung genutzt werden.
Der Grund: Bei der Einspeisevergütung wird der eingespeiste Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt. Beim Energy Sharing liefert der Anlagenbetreiber diesen Strom dagegen an die Sharing-Abnehmer.
Die Anlage muss für Energy Sharing daher einer Form der Direktvermarktung zugeordnet werden.
Besteht für die Anlage ein entsprechender EEG-Förderanspruch, kann unter den Voraussetzungen allerdings eine Förderung über die Marktprämie möglich sein.
Dieser Punkt macht deutlich, warum Energy Sharing trotz der neuen gesetzlichen Möglichkeit technisch und wirtschaftlich komplexer ist als der normale Eigenverbrauch einer kleinen PV-Anlage.
Muss ich selbst zum Stromanbieter werden?
Wer Strom an andere Haushalte liefert, übernimmt grundsätzlich energiewirtschaftliche Aufgaben.
Der Gesetzgeber hat für kleinere Energy-Sharing-Projekte jedoch Erleichterungen vorgesehen. Bestimmte umfassende Lieferantenpflichten gelten beispielsweise nicht, wenn ein Haushaltskunde eine Anlage mit höchstens 30 kW installierter Leistung betreibt. Bei bestimmten Anlagen in Mehrparteienhäusern liegt diese Grenze bei 100 kW.
Trotzdem müssen Messung, Bilanzierung, Stromlieferung und Abrechnung korrekt organisiert werden.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt deshalb ausdrücklich, bei Energy-Sharing-Projekten einen spezialisierten Dienstleister einzubeziehen. Dieser kann beispielsweise Kommunikation mit dem Netzbetreiber, Bilanzierung, Abrechnung und Direktvermarktung übernehmen.
Energy Sharing ist nicht dasselbe wie Mieterstrom
Energy Sharing wird häufig mit Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verwechselt.
Der entscheidende Unterschied liegt im öffentlichen Netz.
Wird Solarstrom innerhalb eines Mehrfamilienhauses erzeugt und dort ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes zwischen den Bewohnern verteilt, handelt es sich nicht um Energy Sharing nach § 42c EnWG.
Hier können andere Modelle wie die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung relevant sein.
Beim echten Energy Sharing dagegen wird das öffentliche Verteilnetz genutzt.
Beispiel: Lohnt sich Solarstrom für 20 Cent vom Nachbarn?
Angenommen, ein PV-Besitzer und sein Nachbar vereinbaren einen Arbeitspreis von 20 Cent pro Kilowattstunde.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der Nachbar am Ende nur 20 Cent bezahlt. Zusätzlich können Netzentgelte, Umlagen sowie Kosten für Messung, Abwicklung und den ergänzenden Reststrom anfallen.
Umgekehrt erhält auch der Anlagenbetreiber nicht zwangsläufig einfach 20 Cent Reingewinn.
Deshalb sollte vor Vertragsabschluss die Gesamtkostenrechnung betrachtet werden.
Besonders interessant kann Energy Sharing werden, wenn:
- viel überschüssiger Solarstrom vorhanden ist,
- Teilnehmer tagsüber einen hohen Stromverbrauch haben,
- mehrere Haushalte beteiligt sind und
- Abwicklungskosten niedrig gehalten werden können.
So startet man ein Energy-Sharing-Projekt
Für ein typisches privates Projekt sind im Kern folgende Schritte notwendig:
- PV-Anlage und mögliche Teilnehmer prüfen
- feststellen, ob alle Verbrauchsstellen im zulässigen Netzgebiet liegen
- Netz- und Messstellenbetreiber kontaktieren
- Smart Meter beziehungsweise geeignete Messtechnik sicherstellen
- Energy-Sharing-Vertrag und Aufteilungsschlüssel vereinbaren
- Preis pro Kilowattstunde festlegen
- Direktvermarktung und Bilanzierung organisieren
- gegebenenfalls einen spezialisierten Dienstleister beauftragen
- Reststromvertrag der Teilnehmer berücksichtigen
- Wirtschaftlichkeit vor dem Start berechnen
Die Bundesnetzagentur muss dabei nicht selbst in jedes einzelne Projekt einbezogen werden. Ansprechpartner sind insbesondere Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und gegebenenfalls ein Energy-Sharing-Dienstleister.
Solarstrom an den Nachbarn verkaufen ist seit 2026 möglich
Seit dem 1. Juni 2026 gibt es mit § 42c EnWG erstmals einen klaren gesetzlichen Rahmen für Energy Sharing über das öffentliche Stromnetz.
Damit können Besitzer einer PV-Anlage überschüssigen Solarstrom beispielsweise mit Nachbarn teilen und dafür einen individuell vereinbarten Preis verlangen.
Für Verbraucher ohne eigene Solaranlage eröffnet sich gleichzeitig die Möglichkeit, einen Teil ihres Strombedarfs direkt aus einer lokalen erneuerbaren Energiequelle zu beziehen.
Ganz ohne Aufwand funktioniert das System allerdings nicht. Smart Meter, viertelstündliche Messung, Verträge, Direktvermarktung, Bilanzierung und ein zusätzlicher Reststromvertrag gehören zum Modell dazu.
Für viele private PV-Besitzer dürfte deshalb weniger die Frage „Ist das erlaubt?“ entscheidend sein – sondern vielmehr:
„Lohnt sich Energy Sharing nach allen Kosten tatsächlich für mich und meinen Nachbarn?“
Genau das sollte vor dem Einstieg individuell berechnet werden.
Stand: 19. August 2026
Quellen
- Bundesnetzagentur – Energy Sharing: Voraussetzungen und praktische Umsetzung
- § 42c Energiewirtschaftsgesetz – Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie
- Bundesnetzagentur – Solaranlagen: Energy Sharing, Direktvermarktung und EEG-Förderung
- Verbraucherzentrale – Energy Sharing: Solarstrom 2026 mit Nachbarn teilen